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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 26.04.2004
Aktenzeichen: 15 WF 118/04
Rechtsgebiete: KostO, GKG KV
Vorschriften:
KostO § 131 I | |
KostO § 311 III | |
GKG KV Nr. 1951 |
15 WF 118/04
Beschluss
In der Familiensache
hat der 5. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig am 26. April 2004 beschlossen:
Tenor:
Auf die Erinnerung der Antragsgegnerin wird die Kostenrechnung II des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 25. Februar 2004 aufgehoben. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die Antragsteller haben beantragt, den Umgang mit ihrer Enkeltochter zu regeln. Im Rahmen dieses Umgangsverfahrens haben sie eine einstweilige Anordnung beantragt, die das Familiengericht durch Beschluss vom 12.12.2003 erlassen hat. Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Der dritte Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat die sofortige Beschwerde durch Beschluss vom 23.1.2004 auf Kosten der Antragsgegnerin nach einem Gegenstandswert von 900,00 € als unzulässig verworfen. Die Gegenvorstellungen der Antragsgegnerin sind durch den Beschluss des 3. Senats für Familiensachen am 4.2.2004 zurückgewiesen worden.
Die Geschäftsstelle des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat der Antragsgegnerin durch die Kostenrechnung II vom 25.2.2004 eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren nach § 11, Anl. 1, Nr. 1951 GKG nach einem Gegenstandswert von 900,00 € in Höhe von 45,00 € in Rechnung gestellt. Gegen diese Kostenrechnung wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Erinnerung.
Die Antragsgegnerin macht u.a. geltend, dem Bescheid sei das Gerichtskostengesetz zugrunde gelegt worden, obwohl hier die Kostenordnung hätte angewendet werden müssen. Die Beschwerde sei im Interesse des minderjährigen Kindes eingelegt worden (§ 131 Abs. 3 KostO). Das Familiengericht habe es unterlassen, den Antrag auf Abänderung des Beschlusses bzw. auf mündliche Verhandlung zu bescheiden. Hier sei nachweisbar die beantragte mündliche Verhandlung und Beschlussabänderung verweigert worden.
Die Erinnerung der Antragsgegnerin ist begründet.
Das Verfahren über die einstweilige Anordnung richtet sich nach § 621 g ZPO. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht auf Antrag Regelungen im Wege der einstweiligen Anordnung treffen, wenn ein Verfahren nach § 621 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder 7 anhängig ist. Die §§ 620 a - 620 g gelten entsprechend.
Das Umgangsverfahren fällt in die Zuständigkeit des Familiengerichts nach § 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Demnach gilt auch § 620 c ZPO, nach dem der 3. Senat für Familiensachen die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen hat.
Gemäß Nr. 1951 KV GKG entsteht bei Verfahren über Beschwerden nach § 620 c Satz 1 ZPO eine Gebühr. Aus der Verweisung von § 621 g Satz 2 ZPO auf § 620 c ZPO könnte entnommen werden, dass auch im Beschwerdeverfahren über eine einstweilige Anordnung, die in einem isolierten Umgangsverfahren erlassen worden ist, Nr. 1951 KV GKG anzuwenden ist, wie dies in der Kostenrechnung geschehen ist.
Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass die Verweisung von § 621 g Satz 2 ZPO nicht auch die Verweisung auf Nr. 1951 KV GKG umfasst. Denn isolierte Verfahren über die elterliche Sorge, den Umgang und die Herausgabe eines Kindes sind Verfahren, die sich nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit richten. Damit ist die Kostenordnung anzuwenden. Dies gilt auch für das Beschwerdeverfahren nach den §§ 621 g, 620 c ZPO (so Feskorn, NJW 2003, S. 856 ff., 857; Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., Rdnr. 2 zu Nr. 1951 KV GKG; Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., Rdnr. 22 zu § 620 g ZPO für selbständige Sorgerechtsverfahren; a.A. Pauling, Rechtsmittel in Familiensachen, 2002, Rz. 121a: Anwendung der Kostenvorschriften der ZPO und der Nr. 1951 KV GKG).
Nach § 131 Abs. 3 KostO sind Beschwerden, die sich gegen eine Entscheidung des Familiengerichts richten und im Interesse eines Minderjährigen eingelegt sind, in jedem Fall gebührenfrei. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin die Beschwerde im Interesse ihrer Tochter eingelegt hat.
Die in der Beschwerdeentscheidung vom 23. Januar 2004 getroffene Kostengrundentscheidung zu Lasten der Antragsgegnerin steht dem nicht entgegen, denn sie differenziert nicht zwischen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, und Normen für diese Entscheidung werden nicht genannt.
Demnach ist die Gerichtskostenrechnung aufzuheben; eine Gerichtsgebühr kann nicht angesetzt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 14 Abs. 7 KostO.
Ende der Entscheidung
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